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   VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98   

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https://dejure.org/2000,1579
VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98 (https://dejure.org/2000,1579)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.07.2000 - 40-VIII-98 (https://dejure.org/2000,1579)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Juli 2000 - 40-VIII-98 (https://dejure.org/2000,1579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungswidrigkeit des Heuersdorfgesetz (HeudG); Rechtliche Auflösung einer Gemeinde als Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht; Freigabe des Gemeindegebiets für Zwecke des Braunkohleabbaus als eigenständiger Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht; ...

  • VerfGH Sachsen

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Heuersdorf zum Zwecke der Rohstoff- und Energieversorgung (Braunkohleabbau) und deren Eingliederung in die Stadt Regis-Breitingen

  • unibe.ch PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Umweltschutz durch Gemeindebestandsschutz - Das Heuersdorf-Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (Prof. Dr. Axel Tschentscher; ZUR 3/2001, S. 192 - 198)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 37 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 88 Abs. 1 u. 2 SächsVerf.; HeuersdorfG v. 8.4.1998
    Kommunale Selbstverwaltung/Auflösung von Gemeinden/Braunkohleabbau/Anhörungsrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 88 Abs. 1 u. 2 SächsVerf.; HeuersdorfG v. 8.4.1998
    Kommunale Selbstverwaltung/Auflösung von Gemeinden/Braunkohleabbau/Anhörungsrecht

  • unibe.ch PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Umweltschutz durch Gemeindebestandsschutz - Das Heuersdorf-Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (Prof. Dr. Axel Tschentscher; ZUR 3/2001, S. 192 - 198)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 193 (Ls.)
  • NJ 2000, 592 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1445
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    Um dem Zweck der Anhörung zu genügen, muß die Anhörung zu dem Gesetzgebungsvorhaben ergebnisoffen durchgeführt werden und die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften in die Entscheidungsfindung eingehen (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 110 [119 f.]).

    Darüber hinaus dient es der Information des Gesetzgebers, der durch die Anhörung die Möglichkeit einer umfassenden und zuverlässigen Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen rechtlicher und tatsächlicher Art erhält (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG, 2, 61 [72]; SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 110 [120]; SächsVerfGH, SächsVBl 1999, 237 [238]).

    Die Anhörung verliert ihren Wert, wenn sie sich in einem allgemeinen Gespräch auflöst und nicht mehr bestimmbar ist, ob und wann dem Anhörungsrecht genüge getan ist (zum Ganzen bereits SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 110 [127 f.]).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    In diesem Sinne läßt sich durchaus weiterhin davon sprechen, daß die Gewährleistung der Energieversorgung ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges darstellt (vgl. BVerfGE 30, 292 [323 f.]; 66, 248 [258]; vgl. auch BVerfGE 91, 186 [206]).

    An dem öffentlichen Zweck ändert sich nichts dadurch, daß der Staat - nach der Liberalisierung des Strommarktes verstärkt - die Erreichung der öffentlichen Zwecke den privaten Unternehmen überläßt, denen bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden (vgl. bereits BVerfGE 66, 248 [57 f.] zu Art. 14 Abs. 3 GG).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.1998 - 72-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 40-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    Die Antragstellerin hat zudem den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, über den der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 6. November 1998 entschieden hat (SächsVerfGH, Beschluß vom 6. November 1998 - Vf 72-VIII-98 -).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    Zwar bewirkt die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Gesetzes grundsätzlich nicht die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; std. Rspr. vgl. etwa BVerfGE 65, 325 [358]).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    Allenfalls können in solchen Fällen Sicherungen der öffentlichen Zweckbindung erforderlich werden, wenn das Verhalten Privater nicht schon aus sich heraus die Verfolgung der öffentlichen Zwecke gewährleistet (vgl. zu Art. 14 Abs. 3 GG BVerfGE 74, 264 [285 f.]).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    Nicht nur, dass die ausreichende Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen, die der öffentlichen Energieversorgung dienen, von dem Gesetz als zu verfolgender öffentlicher Zweck ausgezeichnet wurde, die privaten Unternehmen verwirklichen mit dem Lagerstättenabbau die öffentlichen Zwecke auch unmittelbar (vgl. BVerwGE 87, 241 [249]).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    In diesem Sinne läßt sich durchaus weiterhin davon sprechen, daß die Gewährleistung der Energieversorgung ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges darstellt (vgl. BVerfGE 30, 292 [323 f.]; 66, 248 [258]; vgl. auch BVerfGE 91, 186 [206]).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    In diesem Sinne läßt sich durchaus weiterhin davon sprechen, daß die Gewährleistung der Energieversorgung ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges darstellt (vgl. BVerfGE 30, 292 [323 f.]; 66, 248 [258]; vgl. auch BVerfGE 91, 186 [206]).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    Sodann ist darüber zu erkennen, ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflußt ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).
  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98
    Seine Entscheidung kann verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn die Prognose darauf beruht, daß nicht alle mit vertretbarem Aufwand zugänglichen Entscheidungsgrundlagen ausgeschöpft worden sind, wenn unvertretbare tatsächliche Annahmen zur Grundlage gemacht worden sind, wenn in der Anwendung der Methoden Fehler gemacht wurden oder wenn die Prognose sonst eindeutig fehlerhaft war (vgl. SächsVerfGH, SächsVBl 1999, 236 [238]; StGH Bad.-Württ., ESVGH 23, 1 [7 f.]).
  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 119-VIII-04

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gesetz zur Inanspruchnahme der

    Durch Urteil vom 14. Juli 2000 - Vf. 40-VIII-98 (SächsVBl. 2000, 239ff.) hat der Verfassungsgerichtshof das Gesetz insgesamt für nichtig erklärt.

    Auch wenn § 1 HeudG lediglich als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht kein Zweifel, dass das Gesetz die Grundlage für die durch exekutive Planungsmaßnahmen vorbereitete Inanspruchnahme des Gemeindegebietes schafft und damit gegenwärtige und unmittelbare Auswirkungen für die Antragstellerin hat (vgl. hierzu schon: SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2000 - Vf. 40-VIII98, SächsVBl. 2000, 239 [241]).

    Insoweit handelt es sich bei dem vom Ausschuss in seine Begründung aufgenommenen Hinweis auf die erheblichen Mehrbelastungen einer Umfahrung von Heuersdorf ersichtlich um eine Vertiefung der bisherigen Argumentation, die weder an den Zielen, an dem normativen Regelungsgehalt (vgl. SächsVerfGH, SächsVBl. 2000, 239 [242]) noch den abwägungsrelevanten.

    aa) Wie bereits in der Entscheidung zum ersten Heuersdorfgesetz ausgeführt (SächsVerfGH, SächsVBl. 2000, 239 [243]), werden mit der Inanspruchnahme der Gemeinde für den Braunkohleabbau auch nach Liberalisierung der Strommärkte legitime Gemeinwohlziele verfolgt.

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die einzelnen Neugliederungsmaßnahmen außerhalb einer umfassenden Konzeption der kommunalen Neugliederung zu verfolgen, ist zu überprüfen, ob diese Entkoppelung willkürlich erfolgt ist (SächsVerfGH, SächsVBl. 2000, 239 [242]).

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 62-II-99

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Gesetzes zur

    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozialund Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber dabei ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - Vf. 40-VIII-98 - vgl. BVerfGE 87, 363 [383]).

    Dessen verfassungsrechtliche Grenzen sind erst überschritten, wenn die Prognose darauf beruht, dass nicht alle mit vertretbarem Aufwand zugänglichen Entscheidungsgrundlagen ausgeschöpft worden sind, wenn unvertretbare tatsächliche Annahmen zur Grundlage gemacht, in der Anwendung der Methoden Fehler gemacht wurden oder die Prognose sonst eindeutig fehlerhaft war (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - Vf. 40-VIII-98 - vgl. SächsVerfGH, SächsVBl. 1999, 236 [238]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [7 f.]).

    Soweit der Gesetzgeber seine Entscheidung auf Prognosen stützt, erstreckt sich die Überprüfung darauf, ob die mit vertretbarem Aufwand zugänglichen Entscheidungsgrundlagen ausgeschöpft, vertretbare tatsächliche Annahmen zu Grunde gelegt, Fehler in der Anwendung der Methoden vermieden wurden und die Prognose auch im Übrigen keine eindeutigen Fehler aufweist (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - Vf. 40-VIII-98 -).

  • VerfG Brandenburg, 18.12.2003 - VfGBbg 101/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Anhörung; Beschwerdebefugnis

    Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306).
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